Einmal im Jahr laden wir für die von uns betreuten Wohnungseigentümergemeinschaften gemäß § 24 Abs. 1 WoEigG zur ordentlichen Eigentümerversammlung ein. Aus Eigentümersicht stellt sich die berechtigte Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Beschlussvorschläge zur Abstimmung auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Immer wieder kommt es vor, dass Beschlussvorschläge nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden konnten, weil durch den Gesetzgeber gesetzte Fristen verstrichen waren. Mit diesem Beitrag möchten wir Sie über den gesetzlichen Rahmen für das Einreichen von Beschlussvorschlägen aufklären und Ihnen mitteilen, wie wir diesen Prozess bei Expimo handhaben.
Wann läuft die Frist für das Einreichen von Beschlüssvorschlägen ab?
Grundsätzlich gibt es keine fixe nach dem Kalenderjahr bestimmte Frist innerhalb welcher Beschlussvorschläge für die ordentliche Eigentümerversammlung eingereicht werden müssen. Die Frist bemisst sich indirekt nach der offiziellen Einladung des Verwalters. Mit der Einladung des Verwalters wird den Eigentümern nämlich auch die Tagesordnung zugestellt, über die es zu beschließen gilt. Und diese Tagesordnung kann für die einzelnen Eigentümer finanziell signifikante Tagesordnungspunkte enthalten, vor allem bei Beschlüssen bezüglich baulicher Maßnahmen am Haus.
Um genug Zeit zu haben sich auf die Eigentümerversammlung vorzubereiten und bei eventueller Verhinderung einen Vertreter zu bestimmen hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 4 Satz 2 Wohnungseigentümergesetz eine Ladungsfrist von drei Wochen festgeschrieben:
Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.
§ 24 Abs. 4 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz
Praktisch bedeutet dies, dass man sich als Eigentümer am Datum der Eigentümerversammlung orientieren muss. Wenn Sie heute Ihren Beschlussvorschlag einreichen, kann die Verwaltung dann innerhalb der Ladungsfrist eine aktualisierte Version der Tagesordnung an alle Eigentümer versenden? Hierbei gilt zu beachten, dass die Ladungsfrist mit Zustellung beginnt.
Beispielrechnung: Kalkulation Ladungsfrist
Rechenbeispiel 1:
Die Verwaltung versendet am Mittwoch, den 01.03.2023 die Einladung zur ordentlichen Versammlung, welche am Dienstag, den 31.03.2023 stattfinden soll. In dieser Konstellation hätte die Verwaltung noch Gelegenheit bis zum 05.03.2023 unter Einhaltung der Ladungsfrist Beschlussvorschläge für die Tagesordnung aufzunehmen und eine aktualisierte Tagesordnung an die Eigentümergemeinschaft zu versenden, weil laut Rechtsprechung die aktualisierte Tagesordnung am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, in diesem Falle am Mittwoch, den 08.03.2023. Die Ladungsfrist beginnt am Donnerstag, den 09.03.2023 um 00:00 Uhr und endet am Donnerstag, den 30.03.2022 um 24:00 Uhr, so dass die Eigentümerversammlung am 31.03.2022 unter Wahrung der Ladungsfrist mit aktualisierter Tagesordnung stattfinden kann.
Rechenbeispiel 2:
Versandt der Einladungen am Donnerstag, den 30.03.2023. Tag der Versammlung am Donnerstag, den 11.05.2022. Ladungsfrist läuft vom 19.04.2022 um 00:00 Uhr bis zum 10.05.2022 um 24:00 Uhr. Die 3-tägige Zustellungsfiktion sieht vor, dass eine unter Wahrung der Ladungsfrist abgesendete aktualisierte Tagesordnung noch bis zum 15.04.2022 hätte versandt werden können.
Da Tagesordnungspunkte mitunter eine Bearbeitungszeit benötigen, empfehlen wir allen unseren Eigentümern: Reichen Sie Beschlussvorschläge so früh wie möglich ein. Am besten noch heute. Folgen Sie dafür einfach dem nachfolgenden Link, füllen Sie das Formular aus und wir sorgen dafür, dass Ihre Beschlussvorschläge in der nächsten Eigentümerversammlung drankommen.